Bei
einer Reservierung halte ich Ihnen das/die Zimmer im vereinbarten Zeitraum
frei. Bei der Anreise wird der Pensionsvertrag erstellt und von Tierhalter und
Katzenhotel unterschrieben. Ein Vertrag mit dem Katzenhotel kommt erst zu
diesem Zeitpunkt wirksam zustande. Auch deshalb erhebt das Katzenhotel keine
Stornokosten falls eine Reservierung (auch kurzfristig) abgesagt wird.
Ich
versuche, Wünsche für spezielle Zimmer zu berücksichtigen, aber je nach
Buchungslage ist das leider nicht immer möglich. Sollten Sie eine Suite gebucht
haben, werde ich Ihre Katze(n) in einer Suite unterbringen, eine Umbuchung in
ein „normales Zimmer“ erfolgt nicht ohne Rücksprache.
Reservierungen
im Katzenhotel haben nur Bestand, solange keine Unmöglichkeit vorliegt. Ein
Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht!
Die
Unmöglichkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, nähere Infos finden Sie weiter unten.
Bei
objektiver Unmöglichkeit ist der Aufenthalt im Katzenhotel nicht möglich weil
das Katzenhotel nicht mehr existiert oder unbewohnbar ist. Beispiele:
§ Dach
beim Sturm eingestürzt
§ Haus
teilweise oder ganz abgebrannt
§ Haus
durch Erdbeben schwer beschädigt
Bei
subjektiver Unmöglichkeit, stehen die Räumlichkeiten zwar zur Verfügung, aber
ich kann die Versorgung Ihrer Katze(n) nicht übernehmen.
Beispiele:
§ Ich
sterbe, werde schwer krank oder muss kurzfristig ins Krankenhaus.
§ Ich
werde durch Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Entführung (sehr unwahrscheinlich)
oder Quarantäne (wie zur Eindämmung des „Corona-Virus“ 2019/2020)
daran gehindert, das Katzenhotel zu betreiben.
In
beiden Fällen ist es mir nicht möglich, Ihre Katze(n) während Ihrer Abwesenheit
zu versorgen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht!
Das
Katzenhotel wird nicht für die Kosten aufkommen, die Ihnen in diesen Fällen
durch eine anderweitige Unterbringung oder Versorgung Ihrer Katze(n) oder durch
Stornierung/Umbuchung einer geplanten Reise entstehen.
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Geregelt wird die sog. echte Unmöglichkeit einer Leistung in § 275 Absatz 1 BGB. Danach wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden:
§ Objektive Unmöglichkeit
Die Leistung kann von niemanden mehr erbracht werden, wenn zum Beispiel die geschuldete Sache zerstört ist.
§ Subjektive Unmöglichkeit
Liegt eine Unmöglichkeit vor, so
können sich zwei
Rechtsfolgen ergeben:Subjektive Unmöglichkeit, auch Unvermögen genannt, liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg von einem Dritten erbracht werden kann, aber nicht vom Schuldner selbst.
§
Untergang
des Anspruchs auf Leistung gem. §
275 Absatz 1 BGB;
§
Wegfall
des Anspruchs auf Gegenleistung gem. §
326 Absatz 1 Satz 1 BGB.
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Damit eine Unmöglichkeit einer Leistung nach § 275 Absatz 1 BGB überhaupt zu einem Untergang des Anspruches auf Leistung führen kann, muss zunächst ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. In der Regel wird ein solches in einem Kaufvertrag zu finden sein. Dieser muss allerdings nach den allgemeinen Vorschriften des BGB wirksam zustande gekommen sein [vgl. hier: der Vertrag]. |
Diese allgemeinen Regelungen zur Unmöglichkeit finden auch bei der Unterbringung Ihrer Katze(n) im Katzenhotel Anwendung. |
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