Reservierungen


Bei einer Reservierung halte ich Ihnen das/die Zimmer im vereinbarten Zeitraum frei. Bei der Anreise wird der Pensionsvertrag erstellt und von Tierhalter und Katzenhotel unterschrieben. Ein Vertrag mit dem Katzenhotel kommt erst zu diesem Zeitpunkt wirksam zustande. Auch deshalb erhebt das Katzenhotel keine Stornokosten falls eine Reservierung (auch kurzfristig) abgesagt wird.

Ich versuche, Wünsche für spezielle Zimmer zu berücksichtigen, aber je nach Buchungslage ist das leider nicht immer möglich. Sollten Sie eine Suite gebucht haben, werde ich Ihre Katze(n) in einer Suite unterbringen, eine Umbuchung in ein „normales Zimmer“ erfolgt nicht ohne Rücksprache.

Reservierungen im Katzenhotel haben nur Bestand, solange keine Unmöglichkeit vorliegt. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht!

Die Unmöglichkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, nähere Infos finden Sie weiter unten.

Bei objektiver Unmöglichkeit ist der Aufenthalt im Katzenhotel nicht möglich weil das Katzenhotel nicht mehr existiert oder unbewohnbar ist. Beispiele:
§  Dach beim Sturm eingestürzt
§  Haus teilweise oder ganz abgebrannt
§  Haus durch Erdbeben schwer beschädigt

Bei subjektiver Unmöglichkeit, stehen die Räumlichkeiten zwar zur Verfügung, aber ich kann die Versorgung Ihrer Katze(n) nicht übernehmen.
Beispiele:
§  Ich sterbe, werde schwer krank oder muss kurzfristig ins Krankenhaus.
§  Ich werde durch Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Entführung (sehr unwahrscheinlich) oder Quarantäne (wie zur Eindämmung des „Corona-Virus“ 2019/2020) daran gehindert, das Katzenhotel zu betreiben.

In beiden Fällen ist es mir nicht möglich, Ihre Katze(n) während Ihrer Abwesenheit zu versorgen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht!

Das Katzenhotel wird nicht für die Kosten aufkommen, die Ihnen in diesen Fällen durch eine anderweitige Unterbringung oder Versorgung Ihrer Katze(n) oder durch Stornierung/Umbuchung einer geplanten Reise entstehen.








Geregelt wird die sog. echte Unmöglichkeit einer Leistung in § 275 Absatz 1 BGB. Danach wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden:
§  Objektive Unmöglichkeit
Die Leistung kann von niemanden mehr erbracht werden, wenn zum Beispiel die geschuldete Sache zerstört ist.
§  Subjektive Unmöglichkeit
Subjektive Unmöglichkeit, auch Unvermögen genannt, liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg von einem Dritten erbracht werden kann, aber nicht vom Schuldner selbst.
Liegt eine Unmöglichkeit vor, so können sich zwei Rechtsfolgen ergeben:
§  Untergang des Anspruchs auf Leistung gem. § 275 Absatz 1 BGB;
§  Wegfall des Anspruchs auf Gegenleistung gem. § 326 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Damit eine Unmöglichkeit einer Leistung nach § 275 Absatz 1 BGB überhaupt zu einem Untergang des Anspruches auf Leistung führen kann, muss zunächst ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. In der Regel wird ein solches in einem Kaufvertrag zu finden sein. Dieser muss allerdings nach den allgemeinen Vorschriften des BGB wirksam zustande gekommen sein [vgl. hier: der Vertrag].


Diese allgemeinen Regelungen zur Unmöglichkeit finden auch bei der Unterbringung Ihrer Katze(n) im Katzenhotel Anwendung.




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